§ 1
Name des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen: „Freunde und Förderer des VCP Münster-Hiltrup Stamm David e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Münster. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein fördert und unterstützt alle Bestrebungen die dem Erhalt des VCP Münster-Hiltrup zu dienen geeignet sind, insbesondere die Förderung der Jugendarbeit. Darüber hinaus unterstützt der Verein den VCP Münster-Hiltrup bei allen seinen Aktivitäten, sowie in dessen sozialer und humanitärer Zielsetzung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsrichtlinien der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Vereinsvermögen
(1) Das gesamte Vermögen dient der Erfüllung des Vereinszweckes.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder und der Vorstand versehen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld in der vom Vorstand festgesetzten Höhe erhoben.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt;
b) bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen mit deren Erlöschen;
c) wenn in 2 aufeinander folgenden Jahren der Beitrag nicht gezahlt wurde;
d) wenn der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit, der in der Sitzung Anwesenden, den Ausschluss beschließt, weil das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt;
(2) Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
(4) Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung gem. § 6 Abs. (2) oder (3) dieser Satzung ist nicht zulässig.
§ 7
Weder den Vereinsmitgliedern noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolgern steht ein Anspruch auf Rückerstattung von Spenden oder ein sonstiger Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand gem. § 26 BGB (§ 10).
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Kalendertagen durch schriftliche Einzeleinladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt per Brief an die beim Vorstand hinterlegte Adresse.
(3) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(4) Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich, soweit die Versammlung die Öffentlichkeit nicht ausschließt.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im Sinne des § 10 (4), sowie die Kassenprüfer (§13); Satzung und Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands nach eingehender Berichterstattung durch den Vorstand.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorstand für die Mitglieder zu hinterlegen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind spätestens zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu erheben.
(11) Bei der Berechnung der Mehrheit gem. Abs. 5 zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit. Dies gilt auch hinsichtlich der §§ 10 Abs. 4und 11 Abs. 1.
§ 10
Vorstand
(1) Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart; je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt dieser intern.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Amt im Vorstand vakant, so ist innerhalb von sechs Monaten eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit durchzuführen. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 11
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(3) Von jeder Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für alle Vorstandsmitglieder frei zugänglich zu archivieren.
(4) Die Sitzungen des Vorstands sind in der Regel nicht öffentlich.
§ 12
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Seine übrige Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung und denen des BGB.
§ 13
Rechnungslegung und -prüfung
(1) Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum Jahresende.
(2) Jeweils zwei von der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 8) auf die Dauer eines Jahres gewählte Kassenprüfer prüfen die Unterlagen sowie Kassenbestände des Vereins und erstatten der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
(3) Die geprüften Jahresabschlüsse sind jeweils bis spätestens zum 30.04. des folgenden Jahres zu erstellen.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.
(2) Zu dieser Sitzung müssen wenigstens drei Viertel aller Mitglieder erschienen sein. § 9 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der in § 2 festgelegten Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an den VCP Land Westfalen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Münster-Hiltrup, den 9. Juni 2013